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Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen: Ende coronabedingter Konsultationsvereinbarung

25.04.2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert über das Ende der Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen. Eine Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie sei nicht mehr nötig.

Die am 12./27.11.2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14.03.2003 zwischen Deutschland und der Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 zum 30.06.2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27.11.2020 fänden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung, so das BMF.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.04.2022, IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002

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