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Disziplinarmaßnahme: Polizeivollzugsbeamter in Berufungsverfahren mit Verschärfung konfrontiert
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat ineinem von der Polizeidirektion Osnabrück gegen einen niedersächsischenPolizeivollzugsbeamten geführten Berufungsverfahren die mit dererstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrückausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.
Dem heute 53-jährigen Polizeihauptkommissar(Besoldungsgruppe A 11), wird von der Polizeidirektion Osnabrück zum einenvorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit rassistischen, Flüchtlinge beziehungsweiseMenschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden sowie dasnationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichenden oder verharmlosendenInhalts in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels einesMessenger-Dienstes versendet zu haben. Auch habe er zahlreiche solche Dateienempfangen, ohne hierauf adäquat zu reagieren. Damit habe er schuldhaft gegenseine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen. Zum anderen wird demBeamten der Vorwurf gemacht, durch den außerdienstlichen Besitz einerSchreckschusspistole ohne Erlaubnis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßen zu haben.
Das VG Osnabrück hat den Beamten in das Amt einesPolizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft (Urteil vom 31.01.2025,9 A 3/23). Diese Entscheidung hat die Polizeidirektion im Berufungsverfahrenmit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zuerreichen.
Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil verschärft, dieEntfernung des Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis hingegen nichtausgesprochen.
Der Beamte habe durch den Versand von 28 Dateienrassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herabwürdigenden sowie dasNS-Unrechtsregime und seine Verbrechen verherrlichenden oder verharmlosendenInhalts in Chats sowie durch den Empfang von 78 solcher Dateien, ohne hieraufadäquat reagiert zu haben, schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, durch seingesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischenGrundordnung einzutreten. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versandund Empfang der entsprechenden Dateien habe er den objektiven Anschein einerverfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt. Dies stellt laut OVG ein schweresDienstvergehen dar. Denn von Beamten sei zu verlangen, dass sie für den Staatund die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehen, insoweit Parteiergreifen und für sie eintreten. Das OVG hat allerdings nicht festzustellenvermocht, dass das Verhalten des Beamten auch Ausdruck einer entsprechendenverfassungsfeindlichen Gesinnung gewesen wäre und er daher zugleich gegen seinePflicht verstoßen hätte, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnungzu bekennen.
Darüber hinaus habe der Polizeivollzugsbeamte schuldhaftgegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sichaußerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten verstoßen,weil er eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessenhabe.
Aufgrund dieses einheitlich zu bewertenden Dienstvergehenshat das OVG nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus demBeamtenverhältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung. Denn mangelsfestgestellter verfassungsfeindlicher Gesinnung bestehe noch ein Restvertrauendes Dienstherrn und der Allgemeinheit darin, dass der Beamte in Zukunft seinenDienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Aufgrund der Umstände deskonkreten Einzelfalls, insbesondere der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht,aber auch angesichts der Verwahrung der Schreckschusspistole im Tresor desPolizeivollzugsbeamten, sei eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen in dasEingangsamt (von A 11 auf A 9) erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftiggeworden.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2026,3 LD 2/25, rechtskräftig