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Diskobetreiberin: Haftet für rutschige Tanzfläche

29.03.2022

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es laut Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird.

Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das OLG die Betreiberin einer Diskothek infolge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro. Die Diskobesucherin war am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderungen genügten laut OLG im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem "Chef-Springer" als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser sei lediglich dazu angehalten gewesen, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch hätten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden können, merkt das OLG an. Die Diskobetreiberin habe die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise geringgehalten.

Zwar, so das OLG, müsse nicht ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche laufen, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen. Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen sei jedoch notwendig. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen habe und sie deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens habe rechnen müssen.

Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022, 7 U 125/21, nicht rechtskräftig

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