Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Digitalvertrieb in der Musikindustrie: K...

Digitalvertrieb in der Musikindustrie: Künstlersozialversicherung gestärkt

15.04.2026

Die Künstlersozialversicherung spielt auch in derWertschöpfungskette der digitalen Musikindustrie eine Rolle. Dies hat dasLandessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmensentschieden, das Musik für Streaming-Plattformen digital aufbereitet. 

Das klagende Unternehmen übernimmt es als so genannteAggregatorin, für Musikschaffende, Audio- und Bilddateien sowieProduktinformationen an internationale Download- und Streamingdienste(Online-Portale) zu übermitteln. Zwischengeschaltet ist ein internationaler, sogenannter Business-to-Business (B2B)-Aggregator. Die Musikschaffenden, die aufdie Dienste von Aggregatoren angewiesen sind, wenn sie die Veröffentlichung aufOnline-Portalen wünschen, räumen der Klägerin für die entgeltlicheDienstleistung mit dem Vertrag die ausschließlichen Nutzungs-, Bearbeitungs-und Vertriebsrechte für den digitalen Vertrieb ein. Die Entscheidung über dietatsächliche Veröffentlichung der Inhalte verbleibt bei den (internationalen)Online-Portalen. 

Im Zuge einer 2018 seitens der Deutschen Rentenversicherungdurchgeführten Betriebsprüfung stellte die Künstlersozialkasse rückwirkend dieAbgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach fest.Wesentlicher Zweck des Unternehmens der Klägerin sei die Darbietungkünstlerischer Werke im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Das vonder Klägerin angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat diese Sichtweise geteiltund die Klage abgewiesen.  

Mit ihrer Berufung vor dem LSG hat die Klägerin geltendgemacht, sie erbringe ihre Dienstleistung lediglich auf der zweiten Stufe desdigitalen Vertriebswegs in der Kette "Künstler – Aggregator –B2B-Aggregator – Online-Portal – Endkunde". Die eigentlicheVermittlungstätigkeit liege bei dem Portal. Sie selbst sei lediglich technischeDienstleisterin und könne die Kosten der Künstlersozialabgabe von vornhereinnicht auf die Endkunden abwälzen. 

Das LSG hat mit seinem Urteil die Entscheidung des SGbestätigt. Der wesentliche Zweck des Unternehmens der Klägerin liege darin, fürdie Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen. Denn sie übermittle die vonden Nutzern hochgeladenen Musikdateien gegebenenfalls mit begleitendenMaterialien (zum Beispiel Bilder als Cover Art) in der erforderlichentechnischen Form digital den jeweiligen Portalen über den B2B-Aggreator. DieseDienstleistung schulde sie ihren Kunden vertraglich.

Unter den Begriff der Darbietung falle auch das öffentlicheZugänglichmachen in digitaler Form. Dass die Darbietung nicht selbst Gegenstandder Vertragsleistung der Klägerin ist, hält das LSG für nicht entscheidend,weil Vermittlungsleistungen ausreichten. Auch die Mehrstufigkeit der Verwertungunter Einschaltung eines Aggregators bis hin zum Endverbraucher sei keine dendigitalen Vertriebsformen eigene Neuerung. Die technische Dienstleistung derKlägerin im Hinblick auf die Anforderung der Portale sei gerade Teil derVerwertungskette. 

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialversicherung entfalleauch nicht deshalb, weil das Unternehmen bloß an einer Selbstvermarktung durchdie Nutzer mitgewirkt hätte. Letztere räumten der Klägerin vielmehr vertraglichein ausschließliches und räumlich unbegrenztes digitales Nutzungs- undVertriebsrecht ein. Ihnen sei damit eine eigene digitale Vermarktung nichtgestattet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Online-Portalenund den Musikschaffenden komme grundsätzlich nicht zustande, sondern Verträgeder Klägerin mit den B2B-Aggregatoren und von diesen mit den Portalbetreibern.Dementsprechend seien die Entgelte von den Musikvertriebsplattformen auch nurüber den jeweiligen B2B-Aggregator an die Klägerin ausgeschüttet und von dieser(nach Abzug von Provisionen oder Forderungen) an die Musikschaffendenweitergeleitet worden. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat wegengrundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgerichtzugelassen. 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026,L 1 KR 367/23, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen