Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 gilt
Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsaktendurch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Elektronische Bescheide werden nachdem Willen des Gesetzgebers zur Regel – Papier zur Ausnahme. Der DeutscheSteuerberaterverband (DStV) fasst die Änderungen zusammen und zeigt, worauf zuachten ist.
Bereits im Herbst 2024 habe der Bundestag Neuerungen bei derBekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf verabschiedet.Ziel sei es, die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranzutreiben,erläutert der DStV. Der Steuerrechtsausschuss des DStV hat die mit demBürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossenen Änderungen unter die Lupegenommen und rät Kanzleien, sich jetzt darauf vorzubereiten.
Die Neufassung von § 122a Abgabenordnung erlaube denFinanzbehörden, Verwaltungsakte durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekanntzu geben. Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronischeingereichter Steuererklärung erlassen, sollen grundsätzlich elektronisch zumAbruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sei hierfürkeine Einwilligung mehr erforderlich.
Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden sollekünftig der Regelfall sein. Dennoch bleibe die Papierform weiterhin möglich.Die neue Rechtslage räumt laut DStV ein Antragsrecht ein. Damit könne derelektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafteZusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag sei formlos undohne Begründung möglich. Wichtig sei jedoch, dass er nur für die Zukunft gilt.
Auch bei der Einspruchsfrist gebe es Neues: Ein zum Abrufbereitgestellter elektronischer Bescheid gelte am vierten Tag nach derBereitstellung als bekannt gegeben. Damit beginne auch die Einspruchsfrist.Liegt der Bescheid zum Abruf bereit, versende die Finanzverwaltung eineBenachrichtigung. Im Gegensatz zur noch geltenden Rechtslage erfülle dieseBenachrichtigung nur noch eine Hinweisfunktion. Für die Bestimmung desZeitpunktes der Bekanntgabe des Bescheides sei sie grundsätzlich irrelevant.
Nach Ansicht des Steuerberaterverbandes bietet dieUmstellung auf den elektronischen Datenabruf von Steuerbescheiden die Chance,Abläufe zu verschlanken und effizienter zu gestalten. Damit dies gelingt,sollten Steuerpflichtige und ihre Steuerberater noch im laufenden Jahr dieetablierten Prozesse prüfen und anpassen. Auf folgende Aspekte sei zu achten:
Prüfung der bisherigen Kommunikationswege zum Erhalt von Steuerbescheiden,
Einrichtung von Nutzerkonten,
Überprüfung und Aktualisierung bestehender Vollmachten sowie der in der Vollmachtsdatenbank hinterlegten E-Mailadresse,
Entscheidung über einen Antrag auf Bekanntgabe der Steuerbescheide in Papierform sowie
Einführung eines regelmäßigen Datenabrufs in Kanzleien, der Urlaube, Ausfälle und den Schulungsbedarf der Mitarbeitenden berücksichtigt.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.10.2025