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Digital Markets Act: TikTok-Betreiberin bleibt vorerst Gatekeeperin

13.02.2024

Die ByteDance Ltd, die die Plattform TikTok betreibt, muss bis auf Weiteres hinnehmen, dass die EU-Kommission sie als so genannte Torwächterin benannt hat, sie also Adressatin des Digital Markets Acts ist. ByteDance habe die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung nicht dargetan, begründet der Präsident des Gerichts der Europäischen Union (EuG) seinen ablehnenden Eilbeschluss.

Im September 2023 hatte die Kommission die in China gegründete ByteDance Ltd als Torwächterin gemäß der Verordnung über digitale Märkte benannt. Im November 2023 klagte ByteDance, damit der Beschluss für nichtig erklärt werde. Außerdem begehrte sie, der Kommissionsbeschluss möge im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden.

Bei sofortiger Durchführung des streitigen Beschlusses bestehe die Gefahr, dass sonst nicht öffentliche, hochstrategische Informationen über die Praktiken von TikTok bei der Erstellung von Nutzerprofilen verbreitet würden. Diese Informationen würden es, so ByteDance, den Wettbewerbern von TikTok und sonstigen Dritten ermöglichen, über die TikTok betreffenden Geschäftsstrategien in einer Weise informiert zu sein, die ihren Tätigkeiten erheblich abträglich wäre.

Der Präsident des EuG sieht dies anders. ByteDance habe weder das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr der Verbreitung vertraulicher Informationen noch einen etwaigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden infolge einer solchen Gefahr dargetan.

Präsident des Gerichts der Europäischen Union, Beschluss vom 09.02.2024, T-1077/23 R

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