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Diesel-Abgas-Fälle: Zur Gewährung von Deckungsschutz durch Rechtsschutzversicherung
Die ARAG muss als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik erteilen, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird laut Landgericht (LG) Düsseldorf allgemein schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen dürfe nicht in den Deckungsprozess verlagert werden. In den Diesel-Abgas-Fällen sei also zu klären, so das LG Düsseldorf, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, hat das LG entschieden, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz für ein gerichtliches Verfahren verpflichtet ist. Es ging um die Deckungszusage für ein Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG zuvor abgewiesen. Trotzdem sah das LG Düsseldorf "die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von Rechtsschutz für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte." Denn immerhin habe der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) der dortigen Revision des Versicherungsnehmers stattgegeben und die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung an das OLG zurückverwiesen.
In einem weiteren Fall wies das LG eine Deckungsklage zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014, ab. Der Kläger hatte von der Rechtsschutzversicherung verlangt, ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf die illegale Abschalteinrichtung Versicherungsschutz zu gewähren. Das LG Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen beide Urteile kann Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2022, 9 O 257/21 sowie Urteil vom 21.02.2022, 9a O 180/21, jeweils nicht rechtskräftig