Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Dienstwagen und Corona: Monatliche Verst...

Dienstwagen und Corona: Monatliche Versteuerung des Dienstwagens bleibt bei Stillstand bestehen

09.03.2021

Die Corona-Pandemie hat bewirkt, dass viele Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten. Viele Dienstwägen blieben und bleiben infolgedessen ungenutzt in der Garage stehen. Nicht nur die Fahrten ins Büro, auch alle anderen Dienstfahrten entfielen über viele Wochen. Und auch die privaten Fahrten reduzierten sich im Lockdown auf ein Versorgungsminimum. Insofern sei es ungünstig, wenn der Dienstwagen dennoch Monat für Monat vom Arbeitnehmer versteuert werden muss, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Allerdings gebe es Möglichkeiten, um die Steuerlast in diesem Fall zu reduzieren.

Ein Dienstwagen sei kein Geschenk des Arbeitgebers. Er müsse als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vom Arbeitnehmer versteuert werden, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung eingeräumt wird. Grundsätzlich gebe es zwei Verfahren, den Dienstwagen zu versteuern: Die pauschale Ein-Prozent-Regelung und die genaue Fahrtenbuchmethode. Die Versteuerung erfolge monatlich auf dem Lohnzettel. Glücklich könne sich derzeit derjenige wähnen, der letztere Methode gewählt hat. Denn hier seien nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu versteuern. Steht der Wagen in der Garage und wird nicht bewegt, entstünden keine Steuerkosten.

Anders bei der Ein-Prozent-Versteuerung: Hier fallen laut Lohnsteuerhilfe monatlich pauschale Steuerzahlungen an, völlig unabhängig davon, ob und wieviel das Dienstauto genutzt wird. Der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung werde als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Davon werde monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro bewirke das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 480 Euro.

Zusätzlich seien noch die Fahrten in die Arbeit zu versteuern. Sie erhöhten den Arbeitslohn um weitere 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit. Von diesem erhöhten Lohn seien nun die Lohnsteuer, Sozialabgaben und gegebenenfalls die Kirchensteuer abzuführen.

Diese Steuern würden regelmäßig abgeführt, auch wenn der Mitarbeiter zum Beispiel in Kurzarbeit geschickt wurde oder im Homeoffice sitzt und gar nicht zur Arbeit fährt. Bislang habe die Bundesregierung keine Steuererleichterungen für Dienstwagenbesitzer aufgrund von Corona erlassen. Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern, sieht dennoch für Betroffene eine Möglichkeit, die Steuerbelastung des Dienstwagens zu senken. "Die Besteuerungsmethode kann zwar nicht unterjährig oder rückwirkend geändert werden, jedoch ist sie für die Jahressteuererklärung nicht bindend. Wird in der Steuererklärung anders als in der Lohnbuchhaltung mit einer für die aktuelle Situation günstigeren Methode gerechnet, so führt das wenigstens im Nachhinein zu einem Steuervorteil."

Für Fahrer, die wenig privat unterwegs sind, sei die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Ein Wechsel der Besteuerungsmethode könne jedoch nur zum Jahreswechsel vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Wurde das versäumt, könnte das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch, das private Fahrten und solche zur Arbeit aufzeichnet, für die Einkommensteuererklärung genutzt werden. Voraussetzung sei aber, dass die Dokumentation am 1. Januar begonnen hat, denn ein Fahrtenbuch dürfe auf keinen Fall nachträglich erstellt werden.

Liegt für das Jahr 2020 kein Fahrtenbuch vor, so könne in der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eine Einzelbewertung vorgenommen werden, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Voraussetzung dafür sei ein Nachweis aller Tage, an denen in die Arbeit gefahren wurde. Hierfür sei beispielsweise die Zeiterfassung in der Firma oder der Arbeitszeitkalender des Mitarbeiters nützlich, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheitstage im Betrieb bestätigt, sei der Nachweis für das Finanzamt wasserdicht. Allerdings müsse dies für den Zeitraum eines ganzen Jahres erstellt werden und nicht nur für die Zeit des Lockdowns begrenzt.

Bei der Einzelbewertung bleibe die Ein-Prozent-Methode für die privaten Fahren erhalten. Aber die pauschalen 0,03 Prozent für die Fahrten zur Arbeit können durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächlich getätigte Fahren ersetzt werden. Diese Methode sei günstiger, wenn weniger als 15 Tage pro Monat in die Arbeit gefahren wurde oder wenn die Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde. Für alle, die die meiste Zeit im Homeoffice verbringen, lohne sich diese Korrektur in der Einkommenssteuererklärung.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 02.03.2021

Mit Freunden teilen