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Diebstahlversicherung: Für Diebstahls-Nachweis gelten Beweiserleichterungen
Wer Ansprüche gegenüber seiner Diebstahlversicherung geltend machen will, muss lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klar.
Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in vier Metern Höhe eine ungefähr 30 Zentimeter große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht.
Das Landgericht Göttingen hat dem Gartenbauunternehmer Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Das OLG Braunschweig hat das Urteil bestätigt. Weil die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollten, kämen einem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Diebstahls Beweiserleichterungen zugute. Er müsse nur "ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen".
Das sei dem Gartenbauunternehmer gelungen. Mit Hilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der vier Meter hohen Lücke hinaufklettere, stellte das OLG fest, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.
Da die beklagte Versicherung ihrerseits nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht wurde, und es auch nicht grob fahrlässig war, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, verlor die Versicherung den Rechtsstreit.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020, 11 U 151/19