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Diebstahl durch Kinder: Mutter als mittelbare Täterin verurteilt

01.09.2022

Weil sie ihre Kinder zur Begehung von Diebstählen eingesetzt hat, ist eine Mutter zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Das Amtsgericht (AG) München erkannte auf Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.

Die Angeklagte entwendete gemeinsam mit drei ihrer insgesamt acht Kinder in einem Lebensmitteldiscounter einen Staubsauger, Nahrungsmittel, Haushaltsartikel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von rund 150 Euro. Zunächst ging die 41-Jährige gemeinsam mit den drei schuldunfähigen Kindern in die Filiale und gab Pfandflaschen zurück. Anschließend legten alle vier gemeinsam die Waren in den Einkaufswagen. Sodann begab sich die Familie in Richtung des Kassenbereichs, wo man sich aufteilte. Zwei der Kinder schoben den Einkaufswagen – ohne zu bezahlen – am Kassenbereich vorbei auf den Parkplatz und begannen, die Waren in einen wartenden Pkw einzuladen. Die Angeklagte selbst stellte sich währenddessen mit dem dritten Kind an einer der Kassen an, um die Pfandbons einzulösen.

Der Angeklagten war dabei bewusst, dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch nicht schuldfähig im Sinne des Strafrechts waren und aufgrund dieser Handlung nicht strafrechtlich verfolgt werden würden.

Als Mitarbeiter der Filiale die Angeklagte schließlich auf das Verhalten ihrer Kinder ansprachen, eilte diese nach draußen auf den Parkplatz zu dem Pkw und versuchte zu flüchten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vorfall bereits die Aufmerksamkeit anderer Kunden erregt, sodass die Flucht scheiterte.

Das AG München wertete zugunsten der Angeklagten, dass sie die Tat vollumfänglich eingeräumt und sich bereits im Ermittlungsverfahren unter anderem durch die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und die Angabe ihrer Personalien kooperativ gezeigt hat. Strafmildernd sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den entwendeten Waren um Lebensmittel oder Gegenstände des alltäglichen Bedarfs gehandelt hat. Nachdem es sich nur teilweise um verderbliche Ware handelte, sei auch nicht von einem erheblichen bleibenden Schaden auszugehen. Zugunsten der Angeklagten spreche auch, dass sie sich in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befunden habe.

Strafschärfend fielen jedoch die erheblichen und zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten ins Gewicht, so das AG München weiter. So sei die Angeklagte bereits mehrfach wegen Diebstahlsdelikten zu Jugend- oder Freiheitsstrafen verurteilt worden, die auch vollstreckt worden seien.

Ganz erheblich gegen die Angeklagte spreche, dass sie die Tat mit Hilfe von auch schuldunfähigen Kindern begangen und diese damit an die Begehung von Diebstahlstaten herangeführt hat. Auch gehe das Gericht von einem geplanten Vorgehen aus, nachdem sich die Angeklagte mit den zuvor erhaltenen Pfandbons an die Kasse anstellte, während ihre schuldunfähigen Kinder entsprechend ihrem Tatplan die Waren am Kassenbereich vorbeischoben.

Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechende Umstände hielt das AG München eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe habe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, da das Gericht nicht die Erwartung habe, dass sich die Angeklagte die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei lebt. Eine günstige Sozialprognose könne der Angeklagten nicht bescheinigt werden. Durch die Tat sei auch offensichtlich geworden, dass die Angeklagte ihrer Erziehungsverantwortung jedenfalls gegenüber den beteiligten schuldunfähigen Kindern nicht nachgekommen sei. Die Angeklagte sei erheblich vorbestraft und habe sich bislang durch die Vollstreckung von Haftstrafen oder die Verhängung von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Diebstahlstaten abbringen lassen.

Auch in Anbetracht der Betreuung minderjährige Kinder stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe keine unbillige Härte für die Angeklagte dar, meint das AG München. So habe sie angegeben, dass die Kinder während ihrer letzten Haftstrafe von ihrem Lebensgefährten beziehungsweise ihrer Familie betreut worden seien. Diese Erfahrung habe die Angeklagte nicht davon abgehalten, weiterhin Straftaten zu begehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.05.2022, 857 Ds 468 Js 196433/21, nicht rechtskräftig

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