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Dezember-Soforthilfe 2022: Nicht in der Steuererklärung anzugeben
Die Formulare zur Steuererklärung für das Jahr 2023 sehen in der Anlage zu den sonstigen Einkünften die Eintragung der so genannten Dezemberhilfe durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz vom 15.11.2022 vor. Die sich aus der Gaspreisbremse ergebenden Vorteile müssen indes nicht mehr versteuert werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Laut Vordruck sei die Höhe des Bruttoentlastungbetrags, zum Beispiel im Rahmen der eingesparten Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022, jedoch einzutragen.
Das ursprüngliche Gesetz habe geregelt, dass die gewährte Förderung nachversteuert werden sollte, sobald Steuerzahler im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.915 Euro beziehungsweise 133.830 Euro bei Zusammenveranlagung haben. Der Bruttoentlastungsbetrag gelte im Jahr der Erteilung der Endabrechnung des Energieversorgers, der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als zugeflossen. Der jeweilige Bruttoentlastungsbetrag sei auf den genannten Abrechnungen ausgewiesen und musste in Zeile 17 der Anlage SO angegeben werden.
Die Bundesregierung habe den mit der Steuererhebung verbundenen bürokratischen Aufwand aber als zu hoch bewertet. Mit dem Kreditmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 sei die Besteuerung der so genannten Gaspreisbremse aufgehoben worden. Deshalb, so der BdSt, müsse die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 nicht ausgefüllt werden. Der amtliche Vordruck werde nicht mehr korrigiert und enthalte daher für das Steuerjahr 2023 eine überflüssige Abfrage und eine falsche amtliche Anleitung.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 07.06.2024