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Dezember-Soforthilfe 2022 für Energiekosten: Ist nicht steuerpflichtig

12.02.2024

Bislang war vorgesehen, dass die im Dezember 2022 für die hohen Energiekosten gewährten so genannten Dezember-Soforthilfen (Verzicht auf die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) in der Steuererklärung 2023 versteuert werden müssen. Diese Regelung ist vom Bundesgesetzgeber nun wieder aufgehoben worden, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mit. Insoweit entfalle also die Steuererklärungspflicht.

Die Erklärungsformulare für 2023 sähen aber in Zeile 17 der Anlage SO die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags zur Dezember-Soforthilfe noch vor, da die Formulare zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erstellt worden seien. Das LfSt weist daher darauf hin, dass Eintragungen in den genannten Feldern nicht erforderlich sind und, falls die Felder dennoch ausgefüllt werden sollten, keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer haben.

Wer seine Steuererklärung elektronisch über "Mein ELSTER" oder kommerzielle Software übermittelt, finde derzeit einen entsprechenden Hinweistext. Die elektronischen Formulare auf "Mein ELSTER" (www.elster.de) würden ab dem 26.03.2024 aktualisiert und die Abfrage zur Dezember-Soforthilfe komplett entfernt.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 05.02.2024

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