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Deutscher Steuerberaterverband: Zinsreform nimmt Gestalt an

07.03.2022

Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch. Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) sind einige Punkte, die er jüngst mit Blick auf die Reform angeregt hatte, im Entwurf enthalten. Allerdings sieht der DStV noch Nachbesserungsbedarf. Insbesondere die Zinshöhe scheint ihm nicht angemessen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müsse der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt haben (1 BvR 2237/14). Nun liege der Referentenentwurf vor. Aus Sicht des DStV enthält dieser einige gute Vorschläge. Dies gelte zum Beispiel für den geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp bei freiwilligen Vorauszahlungen. So sehe der Entwurf vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen, gesetzlich zu manifestieren. Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung und insbesondere, dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer gelten soll.

Kritik übt der Verband dagegen am vorgeschlagenen Zinssatz. Der Referentenentwurf sehe für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 Prozent vor, also 1,8 Prozent jährlich. Der Zinssatz orientiere sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch) mit einem Zuschlag von rund 2,7 Prozent‑Punkten. Zwar sei die Anknüpfung an den Basiszinssatz richtig, so der DStV. Der Zuschlag sei aber zu hoch. Das BVerfG habe seinerzeit darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei. Um zumindest diesem Ergebnis nahe zu kommen, sollte der Zuschlag aus Sicht des DStV zum Basiszinssatz einen Prozent-Punkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 Prozent bedeuten. Noch besser wäre es, gänzlich auf den Zuschlag zu verzichten, so der DStV.

Weiter merkt er an, dass nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung geboten sei. Vielmehr gehe das Thema "Vollverzinsung" mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten – allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten nach Meinung des DStV auf den Prüfstand.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.03.2022

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