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Deutsche Bahn: Muss ihre Mietfahrräder aus öffentlichem Straßenraum in Düsseldorf entfernen

24.11.2020

Die "Call a Bike"-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden. Denn hierin sei eine Sondernutzung zu sehen, für die der Bahn die erforderliche Erlaubnis fehle, argumentiert das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen.

Die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die "komplette Leihfahrräderflotte" aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle.

Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei (Beschluss vom 15.09.2020, 16 L 1774/20). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.

Die Ordnungsverfügung der Stadt sei voraussichtlich rechtmäßig, so das OVG. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt. Insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt.

Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin ("Call a Bike") stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 11 B 1459/20, unanfechtbar

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