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Deutsch-österreichische Grenze: Personenkontrollen waren rechtswidrig
Anlasslose Personenkontrollen an derdeutsch-österreichischen Grenze im Winter 2021/2022 und 2022/2023 zulasteneiner deutschen Staatsbürgerin waren rechtswidrig. Die verlängerte Anordnungdieser Kontrollen konnte damals insbesondere nicht mit der Belastung vonUnterbringungskapazitäten als Folge einer schon jahrelang andauerndenSekundärmigration begründet werden, betont der BayerischeVerwaltungsgerichtshof (BayVGH).
Die Klägerin hatte in den Jahren 2022 und 2023 ihrenWohnsitz in Wien und reiste mehrfach mit Fernbussen oder der Bahn zu ihremfrüheren Wohnort nach München. Dabei wurde sie im April 2022 sowie Februar undMärz 2023 von der Bundespolizei einer Personenkontrolle in Form einerIdentitätsfeststellung unterzogen. Die Frau sieht sich durch diese Kontrollenzu Unrecht in ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU eingeschränkt. DasVerwaltungsgericht München wies die Klage ab, ließ aber wegen dergrundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zu.
Der BayVGH hat nun festgestellt, dass die vier Kontrollender Klägerin rechtswidrig waren. Denn das Bundesinnenministerium habe dieAnordnung der Verlängerung der Grenzkontrollen in den Zeiträumen von November2021 bis Mai 2022 sowie November 2022 bis Mai 2023 nicht entsprechend denVorschriften des Schengener Grenzkodex und gemäß der Rechtsprechung desEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet.
Erforderlich sei dafür bezogen auf den jeweiligensechsmonatigen Zeitraum eine neue ernsthafte Bedrohung. Die Begründung imAnordnungsschreiben für den Winter 2021/2022 – im Wesentlichen eine "weiterhin"hohe Sekundarmigration – erachtete der BayVGH als nicht ausreichend, wiebereits in seiner Entscheidung von März 2025 (10 BV 24.700) zu derinhaltsgleichen Begründung für den Sommer 2022. Auch dem Anordnungsschreibenfür den Winter 2022/2023 sei eine neue ernsthafte Bedrohungslage nichtsubstantiiert zu entnehmen. Die dort als neu angeführte Belastung derAufnahmekapazitäten sei Folge jahrelanger Migrationsbewegungen.
Diese Belastung stehe auch den kodifizierten Gründen fürausnahmsweise mögliche Kontrollen im Schengenraum im Fall von Gefahren durchTerrorismus oder organisierte Kriminalität nicht gleich, unterstreicht derBayVGH. Die Grenzkontrollen könnten nach der Rechtsprechung des EuGH auch nichtmit dem Argument der nationalen Sicherheit oder der Aufrechterhaltung deröffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit gerechtfertigtwerden.
Gegen die Entscheidung kann die Bundesrepublik Deutschland nochRechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09.04.2026, 10BV 25.901, nicht rechtskräftig