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Desinfektionsmittel: Verbot des Inverkehrbringens bestätigt

06.07.2020

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat das durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ausgesprochene Verbot des Inverkehrbringens zweier Desinfektionsmittel bestätigt. Damit war der Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel erfolglos.
Das Gewerbeaufsichtsamt hatte der Antragstellerin das Inverkehrbringen eines Flächendesinfektionsmittels und eines Reinigungsmittels mit sofortiger Wirkung untersagt und sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sämtliche Kunden per Rückrufaktion am Weiterverkauf gehindert werden. Die Produkte verstießen gegen die rechtlich verbindlich einzuhaltenden Vorgaben für Desinfektionsmittel, seien nicht entsprechend gekennzeichnet und deren Ethanolgehalt von nur 50 Prozent nicht ausreichend. Deren beworbene bakterizide, levurozide und begrenzt viruzide Wirkung sei nicht sichergestellt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben seien die Produkte jedoch in Verbrauchermärkten und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte vor dem VG die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung. Sie verweist im Wesentlichen auf zwei zwischenzeitlich eingeholte Prüfberichte eines akkreditierten Prüflabors, das die Wirksamkeit des Flächendesinfektionsmittels gegen Bakterien, Pilze und gegen das Corona-Virus geprüft und bestätigt habe.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, da die fraglichen Desinfektionsmittel nicht verkehrsfähig seien. Es liege weder eine Zulassung nach der anzuwendenden Biozidverordnung vor noch dürften die Produkte im Rahmen bestehender Übergangsregelungen auf den Markt gebracht werden.
Zwar könnten Biozidprodukte wie die vorliegenden auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie über eine Ausnahmezulassung nach der Biozidverordnung verfügten, so das VG. Eine derartige Ausnahmezulassung existiere in Form einer Allgemeinverfügung (AV) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zur Zulassung ethanolhaltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion, die im Zuge der Corona-Pandemie Anfang April 2020 erlassen worden sei. Die Produkte der Antragstellerin hielten jedoch die Vorgaben dieser AV nicht ein, so das VG.
Entgegen der AV seien sie nicht nur an berufsmäßige Verwender abgegeben worden, sondern auch an sonstige Kunden, der Ethanolgehalt betrage lediglich rund 50 Prozent, während die AV einen Ethanolgehalt von 80 Prozent vorschreibe. Eine biozidrechtliche Zulassung der Rezeptur liege weder vor noch sei rechtzeitig ein derartiger Antrag auf Zulassung nach der Biozidverordnung gestellt worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Antragstellerin inzwischen mithilfe des Prüflabors einen Wirksamkeitsnachweis erbracht habe. Überdies bestätige der Prüfbericht jedenfalls auch keine begrenzt viruzide Wirkung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich an das Verbot des Inverkehrbringens halte, da deren Produkte – verbotswidrig – jedenfalls online noch zum Verkauf angeboten würden.
Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 29.06.2020, 3 B 37/20

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