Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Desinfektionsmittel: Dürfen nicht als "h...

Desinfektionsmittel: Dürfen nicht als "hautfreundlich" beworben werden

21.06.2024

Wer für Biozidprodukte – also Desinfektionsmittel – wirbt, darf die Risiken dieser Produkte nicht verharmlosen. So steht es in einer EU-Verordnung. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) verbietet sich von daher eine Bewerbung solcher Produkte als "hautfreundlich«.

Die Drogeriemarktkette dm bot ein Desinfektionsmittel zum Verkauf an, dessen Etikett die Angaben enthielt: "Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion" sowie "Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol".

Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. dm habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte verstoßen. Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten.

Aber was ist mit der Angabe "hautfreundlich", fragte sich der Bundesgerichtshof, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Bezeichnung angerufen worden war. Gehört sie zu den "ähnlichen Hinweisen" im Sinne der Verordnung?

Ja, so der EuGH. Der Begriff "ähnliche Hinweise" umfasse jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.

Die Angabe "hautfreundlich" habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet. Sie ist in den Augen des EuGH nicht nur geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass das Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe sei irreführend, sodass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2024, C-296/23

Mit Freunden teilen