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Denkmalschutz: Steht gruseliger Halloween-Dekoration nicht entgegen

30.10.2025

Die Halloween-Dekoration, mit der Bewohner der Teutoburgia-Siedlungin Herne ihre Vorgärten und Häuserfassaden versehen haben, muss nicht entferntwerden – auch, wenn sich ein Bürger daran stört. Dass die Siedlung unterDenkmalschutz steht, hält das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen fürirrelevant.

In der Teutoburgia-Siedlung, nach Angaben der Stadt Herne imInternet eine der schönsten ehemaligen Bergarbeitersiedlungen im Revier, habenAnwohner ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween unter anderem mit großenGruselfiguren wie Gespenster- und Hexenpuppen sowie künstlichen Spinnennetzenan den Hauswänden dekoriert.

Der außerhalb der Teutoburgia-Siedlung wohnendeAntragsteller beschwerte sich bei der Stadt über die Dekoration und begehrtemit seinem am 25.10.2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag, die Stadt sollegegen die Dekoration vorgehen. Diese sei zu beseitigen, weil sie dashistorische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlunggrob beeinträchtige. Zudem lockten die aufwendigen Halloween-Inszenierungenzahlreiche Besucher an. Diese blockierten die Rettungswege. Anwohner beschwertensich über Lärm und Falschparker. Die Reaktion der Stadt Herne mitverkehrslenkenden Maßnahmen übergehe das eigentliche Problem. Die Stadt müsseden denkmalgerechten Zustand wiederherstellen.

Das VG Gelsenkirchen hat den Eilantrag als unzulässigabgelehnt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Unter keinemrechtlichen Gesichtspunkt sei ersichtlich, dass er durch die Dekorationen ineigenen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadthaben könnte. Er habe weder Grundeigentum in der Siedlung noch wohne er dort.Der Denkmalschutz bestehe im öffentlichen Interesse und diene nicht dem SchutzEinzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen.Unabhängig davon beeinträchtigten die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenenDekorationen den Denkmalwert nicht, stellt das Gericht klar.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. DemAntragsteller steht die Beschwerde an das OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen zu.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025,16 L 2124/25, nicht rechtskräftig

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