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DBA-Schweden 1992 nach Fortfall schwedischer Schenkungsteuer: Bei Doppelansässigkeit gilt deutsches Schenkungssteuerrecht

16.10.2023

Die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers unterliegt dem deutschen Schenkungssteuerrecht. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Hintergrund sei die Abschaffung der Schenkungsteuer im Königreich Schweden zum 01.01.2005. Seither könne Artikel 4 Absatz 1 Buchst. b des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Schweden 1992 bei einer Doppelansässigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden mehr begründen.

Denn Artikel 4 Absatz 1 Buchst. b DBA Schweden verweise für den Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" im Sinne des Abkommens für Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person, die "nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist". Somit bestimme sich die Ansässigkeit des Schenkers allein nach dem inländischen Recht.

Denn es bedürfe folglich für die abkommensrechtliche Ansässigkeit einer tatsächlich existierenden nationalen Vorschrift ("nach dem Recht dieses Staates"), die für die (unbeschränkte) Steuerpflicht der Schenkung an den Wohnsitz des Schenkers oder ein ähnliches ortsbezogenes Merkmal anknüpft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2023, II R 27/20

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