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Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch: Gilt auch gegenüber Finanzamt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals eine Entscheidung zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs getroffen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gewährt in Artikel 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden.
Im vom BFH entschiedenen Verfahren verlangte ein Steuerpflichtiger zunächst gegenüber dem Finanzamt die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das Finanzamt kam diesem Begehren nicht nach. Auch das Finanzgericht (FG) sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.
Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dies gelte ungeachtet der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Auch hänge der Auskunftsanspruch nicht davon ab, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Grundsätzlich sei er darauf beschränkt, dass der Steuerpflichtige darüber informiert wird, welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Der Auskunftsanspruch gewähre grundsätzlich aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten beziehungsweise einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten, so der BFH weiter. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können, seien ihm auch Kopien von Dokumenten mit seinen personenbezogenen Daten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen.
Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der BFH im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür müsse sie jedoch die Umstände darlegen, die zu einer offenkundigen Unbegründetheit beziehungsweise zu einem Exzess des Auskunftsersuchens führen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt, erlaube der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.03.2024, IX R 35/21