Schlangenkopf-Tätowierung: Schließt Einstellung in Polizeivollzugsdienst nicht aus
Hundesteuer: Fällt grundsätzlich auch für Trainings- und Therapiehunde an
Datenschutz-Grundverordnung: EuGH soll Begriff immateriellen Schadens klären
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Unterlassungsanspruchs und zum Begriff des immateriellen Schadens nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgelegt.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch.
Er befand sich bei der beklagten Privatbank in einem Bewerbungsprozess, der über ein Online-Portal stattfand. Im Zuge dessen versandte eine Mitarbeiterin der Bank über den Messenger-Dienst des Portals eine nur für den Kläger bestimmte Nachricht auch an eine dritte, nicht am Bewerbungsprozess beteiligte Person, die mit dem Kläger vor einiger Zeit in derselben Holding gearbeitet hatte. In der Nachricht wird unter anderem mitgeteilt, dass die Bank die Gehaltsvorstellungen des Klägers nicht erfüllen könne.
Der Kläger macht geltend, sein – immaterieller – Schaden liege nicht im abstrakten Kontrollverlust über die offenbarten Daten, sondern darin, dass nunmehr mindestens eine weitere Person, die den Kläger und potentielle wie ehemalige Arbeitgeber kenne, über Umstände Kenntnis habe, die der Diskretion unterlägen. Es sei zu befürchten, dass der in der gleichen Branche tätige Dritte die in der Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich durch ihre Kenntnis als Konkurrent auf etwaige Stellen im Bewerbungsprozess einen Vorteil habe verschaffen können. Zudem empfinde er das "Unterliegen" in den Gehaltsverhandlungen als Schmach, die er nicht an Dritte – vor allem nicht an potentielle Konkurrenten – weitergegeben hätte.
Das Landgericht (LG) hat der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und dem Kläger, der immateriellen Schadensersatz von mindestens 2.500 Euro fordert, einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des LG hinsichtlich des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gebeten. Er will unter anderem wissen, ob der unionsrechtliche Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr voraussetzt. Auch fragt der BGH, ob es ihm erlaubt ist, der betroffenen Person, deren personenbezogene Daten unrechtmäßig durch Weiterleitung offengelegt wurden, neben dem Ersatz des Schadens einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Datenweiterleitung nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zuzusprechen. Weiter möge der EuGH klären, ob für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne der DS-GVO bloße negative Gefühle wie zum Beispiel Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, genügen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22