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Daten der Familienkassen: Verordnung zum automatisierten Abruf durch EU-Mitgliedstaaten veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf einer Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 seien gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen worden, erläutert das Ministerium. Dazu gehöre auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches.
Der neu eingeführte § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaube den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen werde dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.
Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat laut BMF gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere hätten einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.
Die Verordnung erlasse das BMF. Sie bedürfe keiner Zustimmung des Bundesrates und sei nicht dem Bundeskabinett vorzulegen, so das Ministerium, auf dessen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) der Referentenentwurf der Verordnung als pdf-Datei zur Verfügung steht.
Bundesfinanzministerium, PM vom 15.03.2022