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Dachvermessung mittels Drohne: Von Bewohner hinzunehmen

03.02.2026

Eine Baufirma sollein Dach sanieren und plant, für dessen Vermessung eine Drohne einzusetzen, dieAufnahmen macht. Der Bewohner einer Dachgeschosswohnung in dem betroffenenGebäude ist damit nicht einverstanden und begehrt einstweilen Rechtsschutz. DasAmtsgericht (AG) München meint, er müsse den Drohnenüberflug hinnehmen.

Das Bauunternehmenhatte die Hausbewohner am 04.01.2026 per Aushang im Hausflur auf den am13.01.2026 geplanten Drohnenflug hingewiesen und mitgeteilt, dass auf denAufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werdenwürden.

Der Inhaber einerDachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnenüberflugs am05.01.2026 an das AG München und beantragte den Erlass einer einstweiligenVerfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels DrohnenflugBild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihmerfasst werden.

Das AG München wiesden Antrag ab. Es meint, die Erstellung der Aufnahmen führe schon zu keinemrechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Dachgeschossbewohners.Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stelle ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeitdes Verhaltens werde dabei durch die Beeinträchtigung vonPersönlichkeitsinteressen nicht indiziert. Vielmehr sei der Schutzbereich durcheine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zukonkretisieren. Rechtswidrig sei der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse desGeschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies seivorliegend nicht der Fall.

Bei derInteressenabwägung sei auf Seiten der Baufirma einzustellen, dass durch dieErstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreicheDachbegehungen ermöglicht wird. Demgegenüber stehe die Befürchtung desBewohners auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägungberücksichtigte das AG, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird undvorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seitender betroffenen Bewohner des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden könnten, umAufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen.

Überdies wäre es erforderlich,das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung vonAufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlichintensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich längerals für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stelle dieErstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.

AmtsgerichtMünchen, Beschluss vom 05.01.2026, 222 C 2/26, rechtskräftig

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