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DAC 8: Hohe Strafen bei Verstoß gegen Anzeigepflichten von Steuergestaltungen

20.12.2022

Der Vorschlag der DAC8-Richtlinie sieht in bestimmten Fällen von Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen hohe Mindeststrafen für Intermediäre vor. Damit lege die EU-Kommission dem Berufsstand ein "unverhältnismäßiges und rechtlich fragwürdiges Paket unter den Weihnachtsbaum", kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Mit der Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC 8) sollen künftig die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die in der EU ansässige Nutzer mit Kryptowerten erzielen. Ziel sei, so der DStV, dass die Finanzverwaltungen Steuertatbestände mit Bezug zu Kryptowerten identifizieren und grenzüberschreitend nachverfolgen können.

Darüber hinaus seien der EU-Kommission die unterschiedlichen Strafhöhen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein Dorn im Auge. Die Kommission sehe dadurch die Wirksamkeit der Anzeigepflichten gefährdet.

Der DStV hat die Maßnahme der Anzeigepflicht nach §§ 138 ff. Abgabenordnung (AO) als bürokratischen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zum Mandanten von Anfang kritisiert.

Die EU-Kommission schlage nun in Fällen, in denen die Anzeige der Steuergestaltungen nach zweimaliger Anmahnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterblieben ist oder, soweit mehr als 25 Prozent der benötigten Angaben falsch oder unvollständig übermittelt werden, hohe Mindeststrafen vor. Diese würden im Fall der Verabschiedung durch den EU-Rat weit über den derzeitigen Strafrahmen in Deutschland von höchstens 25.000 Euro (§379 Absatz 7 AO) hinausgehen.

Der Vorschlag für Mindeststrafen belaufe sich nach den Vorstellungen der EU-Kommission auf mindestens 50.000 Euro bei einem Jahresumsatz unterhalb von sechs Millionen Euro und auf mindestens 150.000 Euro bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert. Bei natürlichen Personen betrüge die Mindeststrafe immerhin 20.000 Euro, so der DStV. Diese Strafen würden nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Intermediären, also Steuerberater, treffen.

Der DStV kritisiert diese Erhöhung des Strafmaßes als nicht interessengerecht und fordert, dass der Verweis auf die Anzeigepflicht für Intermediäre aus dem Vorschlag gestrichen wird. Für den Steuerberater, den etwa im Fall der falschen Datenübermittlung durch den Mandanten überhaupt keine Schuld träfe, wäre das Strafmaß unverhältnismäßig hoch. Zudem würden sich die Prämien für die Haftpflichtversicherung auch für diejenigen Steuerberater erhöhen, die ihrer Anzeigepflicht gewissenhaft und fristgerecht nachkämen. Insoweit würde die Maßnahme einer Kollektivstrafe für den Berufsstand gleichkommen.

Auch zweifelt der DStV an der Zuständigkeit der EU-Kommission zur Einführung von Sanktionen. Die Festlegung von Mindestsanktionen sei grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten und keine europäische Kompetenz. Die Europäische Union dürfe lediglich in wenigen Straftatbeständen der schweren Kriminalität tätig werden. Verstöße von Anzeigepflichten seien davon sicherlich nicht umfasst, meint der DStV.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 19.12.2022

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