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Cum/Fake-Geschäfte: Schlupfloch für Steuerbetrug schließen

28.10.2020

Nach "Cum/Ex-" und "Cum/Cum-Geschäften" führen auch "Cum/Fake-Geschäfte" zu erheblichen Steuerausfällen. Hierauf weist der Bundesrechnungshof (BRH) hin. Dabei gehe es um Missbrauch bei der Erstattung der Kapitalertragsteuer. "So genannte Cum/Fake-Geschäfte beinhalten ein erhebliches Missbrauchspotential, begünstigt durch das System des derzeitigen Erstattungsverfahrens", sagte BRH-Präsident Kay Scheller. Es sei unerlässlich, dass der Gesetzgeber dieses Modell von Steuerbetrug unterbindet.

Dem deutschen Gesetzgeber sei es bislang nicht gelungen, die "Cum/Fake"-Lücke zu schließen und weiteren Missbrauch bei der Erstattung von Dividendensteuern zu verhindern. Im Ergebnis profitierten unberechtigte institutionelle Anleger rechtswidrig davon, dass berechtigte Anleger (in der Regel Kleinanleger) aus Unkenntnis oder wegen des Verwaltungsaufwands darauf verzichten, ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen. Diese Erstattungsbeträge stünden daher eigentlich dem deutschen Steuerzahler zu, betont der BRH.

Bei "Cum/Fake-Geschäften" bedienten sich unberechtigte (institutionelle) Anleger am US-amerikanischen Kapitalmarkt gehandelter vorläufiger Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien ("Pre-Release-ADR"). Sie forderten rechtswidrig eine Steuerbescheinigung ein und stellen einen Antrag auf Steuererstattung beim Bundeszentralamt für Steuern, ohne wirtschaftlich Eigentümer der Aktien zu sein. Dabei nutzten sie Erstattungsansprüche, die berechtigte Anleger aus unterschiedlichsten Gründen nicht geltend gemacht haben, erläutert der BRH.

Schwerwiegende Schwächen im deutschen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer begünstigten diese Praxis. Das Verfahren lasse keine exakte und eindeutige Zuordnung einer abgeführten Kapitalertragsteuer zu einem berechtigten Anleger zu. Diese systembedingte Anonymität begünstige Gestaltungen wie "Cum/Fake-Geschäfte".

Der BRH empfiehlt, die Einführung des von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 2006 initiierten, so genannten TRACE-Verfahrens (Treaty Relief and Compliance Enhancement) zu prüfen. Dieses sehe eine Ermäßigung der Kapitalertragsteuer bereits bei der Zahlung der Dividende vor. Ein nachgelagertes, missbrauchsanfälliges Erstattungsverfahren, wie derzeit in Deutschland praktiziert, könne damit entfallen. Das TRACE-Verfahren komme zudem ohne Steuerbescheinigungen aus, die bisher in betrügerischer Absicht verwendet werden konnten. "So wird der Erstattungstopf kleiner und Personen mit unlauteren Absichten können dann nicht mehr so tief in ihn hineingreifen", erläutert Scheller diesen Ansatz.

Über seine Prüfung "Cum/Fake-Gestaltungen – Risiken bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen" hat der Bundesrechnungshof den Haushaltsausschuss des Bundestages in einem Bericht nach § 88 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung beraten.

Bundesrechnungshof, PM vom 07.10.2020

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