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Gewinnverkürzung und -verlagerung: Wirtschaft kritisiert Übereinkommen
Cum/Ex: Vorstöße gegen Verjährung zurückgewiesen
Zwei Gesetzentwürfe zur Verhinderung der Verjährung von Steueransprüchen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Fällen haben am 16.09.2020 im Finanzausschuss des Bundestages keine Mehrheit gefunden. So lehnte der Ausschuss einen von der Fraktion Die Linke eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drs. 19/22119) ab.
Nach Angaben der Fraktion sollte die Einführung des § 375a Abgabenordnung (AO) im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung bei bereits verjährten Steueransprüchen verbessern. Dies solle es Staatsanwaltschaften ermöglichen, die Erträge aus kriminellen Cum/Ex-Geschäften von Banken und anderen Beteiligten nach einer strafrechtlichen Verurteilung auch dann einzuziehen, wenn die steuerlichen Ansprüche bereits verjährt seien. Zusätzlich zu § 375a AO sei jedoch auch ein neuer § 34 in Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur AO eingefügt worden. Diese Vorschrift regele den zeitlichen Anwendungsbereich des § 375a AO und lege fest, dass diese Vorschrift nur für Steueransprüche gelte, die am 01.07.2020 noch nicht verjährt waren. Hierdurch dürfte in den Fällen, in denen bis zu diesem Zeitpunkt eine steuerliche Verjährung bereits eingetreten sei, die Tatbeute auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung einbehalten werden, kritisierte die Fraktion Die Linke. Daher sollte der § 34 im Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur AO aufgehoben werden.
Die Koalitionsmehrheit von CDU/CSU- und SPD-Fraktion lehnte den Entwurf ab, die Fraktionen von Die Linke und FDP stimmten dafür. AfD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Das gleiche Ziel wie der Entwurf der Linksfraktion verfolgt ein Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/22113). Sie wies darauf hin, dass die Einziehung von Taterträgen aus zurückliegenden Steuerhinterziehungen in möglicherweise großem Umfang, etwa bei Cum/Ex-Fällen, zu scheitern drohe, wenn der Gesetzgeber nichts unternehme. Das widerspreche dem Ziel der 2017 erfolgten Neuordnung des Einziehungsrechts, wonach – selbst wenn die Tat ungesühnt bleibe – der materiellen Nutzen nicht beim Täter verbleiben solle, begründete Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Vorstoß. Der Entwurf wurde ebenfalls von der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD abgelehnt. Für den Entwurf votierten die Fraktionen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD-Fraktion enthielt sich.
Der Vertreter der Bundesregierung kündigte in der Sitzung eine Initiative der Bundesregierung zu diesem Thema an.
Deutscher Bundestag, PM vom 16.09.2020