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Cum/ex-Verfahren: Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer ist rechtmäßig

06.02.2024

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem Cum-ex-Verfahren entschieden, dass die angerechnete Kapitalertragsteuer zurückgefordert werden darf.

Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durch. Die Geschäfte hatten zwei Rechtsanwälte an sie herangetragen. Die Aktienpakete stellten Anlageberater, die nicht zur Bank gehörten, zusammen. In den Streitjahren erwarb und veräußerte die Bank im Rahmen dieser Aktiengeschäfte jeweils mehrere Millionen an Aktien inländischer Unternehmen. Sie erzielte dadurch Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich. Diese wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet.

Das beklagte Finanzamt rechnete ursprünglich aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an. Im April 2020 änderte es die Körperschaftsteuerfestsetzungen und nahm die Anrechnungen zurück. Es begehrte nun die Erstattung der angerechneten Beträge. Kurz vorher, im März 2020, waren zwei der Anlageberater wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktiengeschäften verurteilt worden. Das Urteil wurde später rechtskräftig. Ein führender Mitarbeiter der Bank und einer der Rechtsanwälte, die die Geschäfte an die Bank herangetragen hatten, wurden ebenfalls rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zugunsten der Bank verurteilt.

Die Klägerin legte erfolglos gegen die Änderungs- und Rücknahmebescheide des Finanzamtes Einspruch ein. Das FG erachtet die Bescheide als rechtmäßig. Das Finanzamt habe sie ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen. Die Festsetzungsfrist sei in allen Streitjahren nicht abgelaufen gewesen, weil sie wegen einer Steuerhinterziehung zugunsten der Bank jeweils zehn Jahre betragen habe (§169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung – AO).

Die Bescheide hätten auf der Grundlage von § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO (für 2007) und § 164 Absatz 2 Satz 1 AO (für 2008 und 2009) geändert werden dürfen. Es hätten neue Tatsachen vorgelegen: Es sei erst nachträglich bekanntgeworden, dass die angerechnete Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht erhoben worden seien. Die Bank habe sich selbst insoweit inhaltlich unzutreffende Steuerbescheinigungen ausgestellt, deren Beweiskraft erschüttert sei. Auch die Rücknahme der Anrechnungsverfügungen sei zu Recht erfolgt. Es lägen mit § 130 Absatz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 AO drei Rücknahmetatbestände vor. Die Anrechnungen seien unter anderem durch arglistige Täuschungen des rechtskräftig verurteilten Rechtsanwalts und der ebenso verurteilten Anlageberater erwirkt worden (§ 130 Absatz 2 Nr. 2 AO).

Diese Täuschungen seien der Klägerin im Rahmen der Ermessensentscheidung des Finanzamtes zu Recht zugerechnet worden. Das Finanzamt sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichen der Bank jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hätten und die Unrichtigkeit der selbst ausgestellten Steuerbescheinigungen hätten erkennen müssen.

Die Jahresfrist für die Rücknahme der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen (§ 130 Absatz 3 Satz 1 AO) sei – soweit es auf sie ankam – jeweils eingehalten worden und es liege auch keine Zahlungsverjährung vor. Letztere habe mit jeder zwischenzeitlichen Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzungen neu zu laufen begonnen.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.2023, 6 K 228/20, noch nicht rechtskräftig

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