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Cum-Ex-Geschäfte: Hamburger Privatbank M.M. Warburg klagt erfolglos gegen Deutsche Bank
Die Hamburger Privatbank M.M. Warburg kann die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen so genannter Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen. Die Privatbank Warburg sei originäre Steuerschuldnerin und müsse die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär tragen, entschied das Gericht.
Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit ("cum") Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne ("ex") Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Millionen Euro von der Privatbank ein. Vor dem LG verlangte diese von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (so genannter Gesamtschuldnerausgleich).
Das LG hat die Klage abgewiesen. "Originärer Steuerschuldner war die Klägerin", so das Gericht. "Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen." Zwar sei die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folge aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber habe dies im Jahr 2007 im Einkommensteuergesetz geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet sei, diene lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates, stellte das LG fest. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründe das aber nicht.
Die hier relevanten Aktientransaktionen waren außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 62 KLs 1/19 geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler. Mit Urteil vom 18.3.2020 wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus "Cum-Ex-Geschäften" in Höhe von ebenfalls rund 167 Millionen Euro angeordnet. Mit ihrer Klage vor dem LG Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen. Das LG hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg abgewiesen.
Es äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank, wonach es keine abgesprochenen "Cum-Ex-Geschäfte" gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses musste das LG darüber aber nicht entscheiden. Denn die Klage sei schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg geblieben.
Das Urteil des LG ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.09.2020, 2-18 O 386/18, nicht rechtskräftig