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Covid-19-Pandemie: Umsatzsteuerbefreiung für im Zusammenhang mit Eindämmung stehende Leistungen

21.06.2021

Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit.

Danach gelten als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es laut BMF unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie steuerbar oder – zum Beispiel mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben – nicht steuerbar sind.

Die vorstehende Billigkeitsregelung ist nach Angaben des BMF für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, sei für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.06.2021, III C 3 - S 7130/20/10005 :015

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