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Coronakrise: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen werden verlängert

15.12.2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben, dass bestimmte, an sich bis zum 31.12.2021 befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Coronakrise nun bis Ende 2022 verlängert werden.

Einmal betrifft die Verlängerung unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischen Materials oder Personals. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, werde von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, zu verwenden, seien die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe werde nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Verlängert wird auch folgende Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern: "Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also zum Beispiel für Überlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich."

Die Verlängerung erfasst laut BMF auch den Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung: "Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gem. § 163 Abgabenordnung aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Coronakrise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen."

Die Verlängerung gelte auch für folgende Regelungen: "Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden" und "Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt."

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.12.2021, III C 2 - S 7030/20/10004 :004

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