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Coronahilfen: Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen

04.06.2024

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist auf ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Coronahilfen hin, das es auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände entwickelt hat.

Viele Unternehmen hätten Sofort- und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um pandemiebedingte Umsatzeinbußen zu kompensieren. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sehe die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor.

Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, bestehe die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür habe es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten et cetera).

Das Landesamt für Finanzen (LAF) aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums habe jetzt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium im Zusammenwirken mit der Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern ein einfacheres Verfahren konzipiert. Dieses sehe vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Möglich sei das, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder

  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das LAF werde unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren. Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail, über ein Kontaktformular oder telefonisch angefordert werden.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, PM vom 01.06.2024

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