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Coronahilfen: Erleichterung bei Fristen zu Schlussabrechnung

22.08.2022

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), der sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) dafür stark gemacht hatte, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Ende 2023 müsse ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal "www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de" erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 18.08.2022

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