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Coronabedingte Sperrstundenregelung der Stadt Osnabrück: War rechtswidrig

11.03.2022

Die Sperrstundenregelung der "25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück" vom 21.10.2020 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) der Stadt entschieden und gab damit einem Osnabrücker Gastronomen Recht.

Dieser hatte sich bereits im Oktober 2020 mit einem Eilantrag (3 B 75/20) und einer Klage gegen die Sperrstundenregelung gewandt und mit seinem Eilantrag auch Erfolg gehabt. Auch nach Außerkrafttreten der Sperrstundenregelung am 10.11.2020 verfolgte er seine Klage im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage weiter. Auch hiermit hatte er nun Erfolg.

Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei zulässig und begründet, so das VG Osnabrück. Die angefochtene Sperrstundenregelung beruhe zwar auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage, nämlich § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 28.03.2020. Auch müsse man bei der Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage gegeben seien, die damalige Perspektive und die damalige Infektionslage zugrunde legen und die Maßnahmen nicht etwa rückblickend aus einer "schlaueren" Perspektive aus heutiger Sicht beurteilen.

Gleichwohl sei die Beklagte im Zeitraum der Geltungsdauer der Sperrstundenregelung an die Grundrechte gebunden und nur berechtigt, die "notwendigen Schutzmaßnahmen" im Sinne des IfSG zu treffen. Bei der hier vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit des Klägers komme das VG zu dem Schluss, dass die Sperrstundenregelung nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es fehle jedenfalls an der Erforderlichkeit, weil es mildere Mittel gegeben hätte, auf das damalige Infektionsgeschehen zu reagieren. Dazu zähle beispielsweise ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit oder aber eine Begrenzung der in Gaststätten zulässigen Personenzahl. Überdies habe die Beklagte nicht hinreichend deutlich gemacht, warum zur Eindämmung eines "diffusen Infektionsgeschehens" die Sperrzeit ausgerechnet um 23 Uhr beginnen müsse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angefochten werden

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.03.2022, 3 A 175/20, nicht rechtskräftig

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