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Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios: Online-Mitteilung des Betreibers darf Kunden nicht über ihre Rechte täuschen

23.02.2022

Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kunden nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH entschieden, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt.

Wie der vzbv weiter mitteilt, lässt er in einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher könnten sich dieser Klage jetzt anschließen.

"Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden."

Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen laut vzbv die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite habe der Anbieter verkündet, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kunden über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.

Das LG Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder verstünden sie ganz überwiegend so, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und halte die Mitglieder davon ab, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht habe außerdem klargestellt, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren, so der vzbv.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 11.02.2022 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2021, 52 O 158/21, nicht rechtskräftig

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