Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Coronabedingte Kneipenschließung: Land B...

Coronabedingte Kneipenschließung: Land Berlin muss Gastwirt nicht finanziell entschädigen

16.10.2020

Ein Gastwirt ist mit seiner Klage gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe gescheitert. Die Nachteile der Schließung während des so genannten Lockdowns stellten für den klagenden Gastwirt kein unzumutbares Sonderopfer dar, so das Landgericht (LG) Berlin. Sie hielten sich vielmehr im Rahmen des tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, ihm seien aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin" in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen beziehungsweise Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger hat das Land Berlin dafür mit der vorliegenden Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 5.001 Euro in Anspruch genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen "Lock-Down" veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als unzumutbares "Sonderopfer" anzusehen wären. Im konkreten Fall seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14.03.2020 beziehungsweise 23.03.2020 bis zum 09.05.2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen. Sie bewegten sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung beim Kammergericht ist möglich.

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2020, 2 O 247/20, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen