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Coronabedingte Einnahmeausfälle: Keine staatliche Entschädigung des Einzelhandels

17.05.2021

Ein Sportgeschäft ist mit seiner Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen coronabedingter Einnahmeausfälle gescheitert. Das Landgericht (LG) Düsseldorf wies die Klage des Betreibers auf eine Entschädigung wegen Schließung seines Geschäfts aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes ab.

Die nordrhein-westfälisch CoronaschutzVO vom 22.03.2020 untersagte in § 5 Absatz 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27.04.2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land ihm seinen Schaden ersetzen muss.

Das LG Düsseldorf verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst entschädige nur den Kranken beziehungsweise Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber. Schon bei Einführung des IfSG im Jahr 2001 sei dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem habe er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen.

In der Pandemielage habe der Gesetzgeber am 27.03.2020 das Gesetz nur um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des IfSG entschieden.

Entschädigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen, weil die CoronaschutzVO vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen worden sei und nicht von einer Ordnungsbehörde, so das LG.

Schließlich ergebe sich ein Entschädigungsanspruch auch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99) sei eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021, 2b O 110/20, nicht rechtskräftig

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