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Coronabedingte Absonderungsverfügung: Kein schützenswertes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit
Personen, die sich aufgrund eines positiven SARS-CoV-2-PCR-Tests oder als Kontaktpersonen in häusliche Absonderung begeben mussten, können diese Maßnahme grundsätzlich nicht nachträglich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden in fünf Verfahren entschieden und Klagen gegen den Kreis Lippe sowie die Städte Bielefeld und Höxter abgewiesen.
Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass bei keinem der Kläger das erforderliche Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Herbst 2020 verfügten Absonderungen vorliege. Angesichts der zwischenzeitlich geänderten Rechts- und Tatsachengrundlage seien gleichartige Entscheidungen heute nicht mehr zu erwarten. Da die Absonderung an zufällige Umstände anknüpfe, seien die Betroffenen außerdem nicht in zur nachträglichen Überprüfung berechtigender Weise stigmatisiert.
Soweit die Feststellungsanträge zum Teil mit der Absicht begründet wurden, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend machen zu wollen, habe es an der erforderlichen Konkretisierung des Schadens gefehlt. Zuletzt habe es sich bei den zeitlich begrenzten Absonderungen auch nicht um besonders einschneidende Grundrechtseingriffe für die Betroffenen (unter anderem ein in einer KiTa betreutes Kind, ein Schüler, eine Lehrerin und eine Hebamme) gehandelt. Insbesondere handele es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bei einer häuslichen Absonderung nicht um einen Eingriff in die Freiheit der Person, da die häusliche Absonderung im Gegensatz zur Absonderung in einer gesonderten Einrichtung voraussetze, dass der Betroffene diese Maßnahme freiwillig befolge.
Gegen die Entscheidungen kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 01.04.2022, 7 K 2624/20, 7 K 2654/20, 7 K 2792/20, 7 K 2802/20, 7 K 2863/20, nicht rechtskräftig