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Corona-Überbrückungshilfe: Liquiditätshilfe für Unternehmen

13.07.2020

All diejenigen, die nicht die Kriterien für Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes erfüllen, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe zu stellen. Das können Kleinstunternehmen sein aber auch große Betriebe mit mehreren hundert Mitarbeitern sein, wie das hessische Finanzministerium am 08.07.2020 zum Start des Zuschussprogramms des Bundes mitteilte.

Die Corona-Überbrückungshilfe sei ein Bundesprogramm – die Länder seien für die Antragsbearbeitung und die Auszahlung zuständig. Anders als bei der Soforthilfe, die beim Regierungspräsidium Kassel beantragt wurde, müssten sich Unternehmer für einen Antrag auf Überbrückungshilfe an ein Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüferbüro wenden. Dort würden die Voraussetzungen und Antragsunterlagen geprüft. Anschließend werde der eigentliche Antrag über eine bundesweit einheitliche Software online eingereicht.

Die Corona-Überbrückungshilfe solle kleinen und mittelständischen Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten und dadurch weiterhin hohe Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, eine Liquiditätshilfe als Existenzsicherung gewähren, sagte Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir (Bündnis 90/Die Grünen). Voraussetzung sei ein Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr und fortdauernde Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten. Anträge könnten bis Ende August 2020 eingereicht werden. Antragsberechtigt sind laut Al-Wazir Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb.

Die Corona-Überbrückungshilfe wird laut hessischem Finanzministerium als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten ausgezahlt. Die Höhe des Beitrags bemesse sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den drei Monaten Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe erstatte einen Anteil in Höhe von 80 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang über 70 Prozent, 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent sowie 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent. Der Umsatzrückgang ergebe sich im Vergleich des Fördermonats zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die im Zeitraum 01.06.2020 bis 31.10.2019 gegründet worden seien, seien die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten könnten bei den Fixkosten angesetzt werden. Die Überbrückungshilfe könne für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden.

Folgende Unterlagen sind laut hessischem Finanzministerium für den Antrag auf Überbrückungshilfe notwendig: Name und Firma, Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer, IBAN, zuständiges Finanzamt, Geschäftsadresse, Branche, Höhe des Umsatzrückgangs, voraussichtliche Höhe der betrieblichen Fixkosten sowie voraussichtliche Umsatzentwicklung.

Finanzministerium Hessen, PM vom 08.07.2020

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