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Corona-Tests an bayerischen Schulen: Eilantrag bleibt erfolglos

14.10.2021

Ein Schüler einer staatlichen Fachoberschule in Bayern ist mit seinem Eilantrag gegen die Regelung zu Corona-Tests an bayerischen Schulen gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hat die Vorschrift in § 13 Absatz 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt, die die Teilnahme am Präsenzunterricht von einem drei Mal wöchentlich zu erbringenden Corona-Test abhängig macht.

Der 19-jährige Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelung verletzte ihn in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung. Die Vorschrift begründe einen faktischen Testzwang, weil er die Schule ohne Testnachweis nicht betreten dürfe und sein Fernbleiben dann mit den entsprechenden Konsequenzen als unentschuldigtes Fehlen gewertet werde.

Der VGH folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Eilantrag ab, weil die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig sei. Die Tests stellten bei dem in dieser Altersgruppe noch nicht hinreichenden Impffortschritt eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens dar. Der Eingriff sei auch angemessen und zumutbar. Die Vorschrift belasse den Schülern und Eltern die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler zum Beispiel in Testzentren oder Apotheken durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch der Umstand nicht, dass Schüler, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 11.01.2021, 25 NE 21.2525

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