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Corona-«Spaziergang» in Trierer Innenstadt: Polizeimaßnahmen nur zum Teil rechtens

30.09.2022

Das Anhalten und Umstellen eines so genannten Spaziergangs in der Trierer Innenstadt im Dezember 2021 durch Einsatzkräfte der Polizei war rechtmäßig. Der gegenüber der Klägerin in diesem Zusammenhang ergangene Platzverweis und die Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, war jedoch rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.

Im Dezember 2021 nahm die Klägerin an dem "Spaziergang" teil, der zuvor nicht als Versammlung angemeldet worden war und zu dem am Vorabend über den Messenger-Dienst "Telegram" aufgerufen worden war. Am Tag der Versammlung wurde in den Abendstunden eine Gruppe von circa 100 Personen durch Einsatzkräfte der Polizei in der Nähe des Kornmarktes in Trier umschlossen und angehalten. Nachdem sich trotz Aufforderung keine Person als verantwortlicher Leiter bekannt hatte, löste die Polizei die Versammlung auf und erteilte gegenüber den Teilnehmern einen Platzverweis für den Bereich der Fußgängerzone zwischen Porta Nigra und Viehmarkt bis um 6.00 Uhr des Folgetages. Nachfolgend unterzog die Polizei etwa 90 Personen, darunter auch die Klägerin, einer Identitätsfeststellung, bei der die Personalien der Betroffenen erfragt, die Aushändigung der Personalausweise verlangt und Lichtbilder von den Betroffenen angefertigt wurden.

Im März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen mehrere polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem "Spaziergang" wendet. Das VG Trier hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Anhalten und Umstellen des "Spazierganges", bei dem es sich erkennbar um eine Versammlung gehandelt habe, sei rechtmäßig gewesen. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, denn die erforderliche Anmeldung sei hier bewusst unterblieben und die Versammlung habe auch nicht über einen Versammlungsleiter verfügt. Auch könne die Klägerin nicht die Feststellung begehren, dass die im Rahmen der Identitätsfeststellung vorgenommene Abfrage der Personalien und Aufforderung den Personalausweis auszuhändigen, rechtswidrig gewesen seien, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer solchen gerichtlichen Feststellung habe. Es gehe insoweit weder um eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung, noch bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse der Klägerin.

Anders sehe dies jedoch hinsichtlich der begehrten Feststellung, dass der ihr nach Auflösung der Versammlung erteilte Platzverweis rechtswidrig war, aus. Insofern sei die Klage zulässig und begründet. Nach der maßgeblichen Norm könne die Polizei zum Zweck der Gefahrenabwehr eine Person nicht eines größeren Gebietes, das im vorliegenden Fall die gesamte Fußgängerzone innerhalb der Stadt Trier umfasst habe, sondern nur einer enger begrenzten Örtlichkeit verweisen. Zudem sei die Maßnahme auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig gewesen, denn jedenfalls ab 24.00 Uhr habe nicht mehr mit einem erhöhten Personenaufkommen in der Innenstadt gerechnet werden können.

Die polizeiliche Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, sei ebenfalls rechtswidrig. Nach der maßgeblichen Vorschrift sei die Anfertigung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin ihre Personalien angegeben und ihren Personalausweis vorgelegt habe, sei ihre Identität bereits festgestellt gewesen, sodass kein hinreichend gewichtiger Grund bestanden habe, sie zusätzlich abzulichten. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin sich geweigert hätte, ihre Personalien anzugeben und ihren Personalausweis vorzulegen, wenn sie später nochmals als Teilnehmerin einer Ansammlung angetroffen worden wäre.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26.08.2022, 6 K 747/22.TR, nicht rechtskräftig

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