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Corona-Sonderzahlung: (Un-)Pfändbarkeit

29.08.2022

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, an seine Beschäftigten freiwillig eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) zumindest, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Er zahlte an seine Beschäftigte (= Schuldnerin), die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn in Höhe von 1.350 Euro brutto und Sonntagszuschlägen in Höhe von 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro. Über das Vermögen der Schuldnerin war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Klägerin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag in Höhe von 1.440,47 Euro und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von 182,99 Euro netto auf.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die vom Beklagten an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Absatz 8 Satz 4 Sozialgesetzbuch XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehöre nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte habe mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie habe auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO überstiegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, 8 AZR 14/22

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