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Corona-Soforthilfen: Land Nordrhein-Westfalen unterliegt in Rechtsstreit

17.08.2022

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen stattgegeben.

Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbstständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen erhielten auch die Kläger der hiesigen Verfahren. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Nachdem die drei Kläger zunächst aufgrund von Ende März beziehungsweise Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro erhalten hatten, setzte die Behörde im Rahmen so genannter Rückmeldeverfahren später die Höhe der Soforthilfe auf circa 2.000 Euro fest und forderte etwa 7.000 Euro zurück.

Das VG hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide sei es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide angekommen. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes habe mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht übereingestimmt.

Während des Bewilligungsverfahrens hätten die Hilfeempfänger aufgrund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen dürfen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber habe das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses abgestellt, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte.

Dies sei rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abgewichen sei. Mit Blick darauf konnte laut VG auch die Richtlinie des damaligen nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie vom 31.05.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden.

Abgesehen davon seien die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert gewesen, merkt das VG weiter an. Insbesondere hätten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen können, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.

Nach Angaben des VG Düsseldorf sind bei ihm noch circa 500 weitere Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, werde es in Kürze entscheiden. In den jetzt entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidungen vom 16.08.2022, 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22, nicht rechtskräftig

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