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Corona-Soforthilfe: Ist regelmäßig unpfändbar

31.07.2020

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 399 Alternative 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelmäßig nicht pfändbare Forderung. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Nach § 851 Absatz 1 ZPO sei eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweise die Vorschrift unter anderem auf die Regelung des § 399 Alternative 1 BGB. Unübertragbar sei eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter falle auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört.

Nach diesen Grundsätzen sei die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Die Corona-Soforthilfe diene der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens beziehungsweise des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie solle insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst seien vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten. Laut BFH entfällt die Zweckbindung auch nicht (rückwirkend), wenn mangels Vorliegens der Beihilfevoraussetzungen einem Unternehmen/Selbstständigen die Beihilfe nicht zustünde und er sie zurückzahlen müsste.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20 (AdV)

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