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Corona-Soforthilfe für längst verkaufte Firmen beantragt: Bewährungs- und Geldstrafe

05.10.2021

Wenn jemand Corona-Soforthilfe für Firmen beantragt, die er schon längst verkauft hat, handelt es sich um einen Subventionsbetrug, der neben Freiheits- auch zu Geldstrafe führen kann. Das Amtsgericht (AG) München hat einen 21-jährigen Mann wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Als Bewährungsauflage muss er zudem 150 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, Anfang April 2020 bei der Landeshauptstadt München für zwei GmbHs so genannte Corona-Soforthilfen beantragt zu haben. Diese Soforthilfen sollten dazu dienen, die wirtschaftliche Existenz der durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten.

Dabei gab der Angeklagte an, Gesellschaften mit 36,25 beziehungsweise 26,5 Beschäftigten zu betreiben. Den Liquiditätsengpass bezifferte er dabei im Fall der einen GmbH auf 105.000 Euro und im Fall der anderen auf 90.000 Euro. Tatsächlich hatte der Angeklagte die beiden Gesellschaften bereits im Februar 2019 verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Gewerbe. Bei der Antragstellung trat er unter dem Namen des Firmenkäufers auf.

Die Landeshauptstadt München gewährte mit Bescheid vom 20.05.2020 die Corona-Soforthilfen für die erste GmbH in Höhe von 30.000 Euro und überwies diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten, das er in den Anträgen als Geschäftskonto bezeichnet hatte. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Soforthilfen für die zweite GmbH ab.

Das überwiesene Geld konnte nach einer Verdachtsmeldung seiner Bank vom 26.05.2020 vollständig sichergestellt werden. Sein Verteidiger erklärte, der Verkauf der Firmen sei angesichts leerer Kassen erfolgt. Gleichzeitig habe er für Frau und Kinder sorgen müssen und unter Depressionen gelitten. So habe er sich zu den Taten entschlossen.

Das AG München wertete das Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten. Zum Tatzeitpunkt sei er nicht vorbestraft gewesen und habe aufgrund schwieriger persönlicher wie finanzieller Situation gehandelt. Weiter war laut Gericht zu berücksichtigen, dass der ausgezahlte Geldbetrag sichergestellt werden konnte. Zulasten des Angeklagten berücksichtigte das LG die jeweils sehr hohen Schadenssummen und die sehr hohe kriminelle Energie, sowie die Dreistigkeit, mit der er vorging. Der Angeklagte habe die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erschien es dem AG München nicht ausreichend, allein eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Vielmehr sei gemäß § 41 Strafgesetzbuch neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen gewesen. Dies sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht. Insbesondere war aus Sicht des AG sicherzustellen, dass der Angeklagte eine spürbare Sanktion für sein Verhalten erfährt.

Die Freiheitsstrafe setzte das LG unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung aus. Bereits generalpräventive Gründe legten hier die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nahe. Hiervon sah das AG allerdings aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Angeklagten ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Berufung eingelegt hat.

Amtsgericht München, Urteil vom 11.08.2021, 1111 Ls 319 Js 148306/20, nicht rechtskräftig

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