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Corona-Soforthilfe: Durfte nicht für Personalkosten verwendet werden

03.04.2025

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass sei Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung gewesen, unterstreicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).

Er verweist auf die maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona-Soforthilfe zugrunde lagen. Danach könnten für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.

Einem Friseur wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass bei ihm entgegen dem Förderzweck kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.

Der BayVGH bestätigte die Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona-Soforthilfen sei zweckgebunden erfolgt – und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge durch die Corona-Pandemie bedingter Liquiditätsengpässe. Ein solcher Engpass habe vorgelegen, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen.

Es habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben, führt der BayVGH weiter aus. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies zu keiner anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten. Hinsichtlich der Personalkosten (das heißt der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt habe werden können.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 27.03.2025, 21 ZB 24.514, unanfechtbar

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