Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Corona-Schutzimpfung: Hausärztin haftet ...

Corona-Schutzimpfung: Hausärztin haftet nicht für etwaige Impfschäden

13.10.2025

Für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 07.04.2023 vorgenommenenSchutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kommt nur eine Amtshaftung inBetracht. Eine Privathaftung des Impfarztes scheidet laut Bundesgerichtshof(BGH) aus.

Ein Mann klagt gegen eine Hausärztin auf Schadensersatzwegen Impfschäden, die er auf eine fehlerhafte Schutzimpfung gegen dasCoronavirus SARS-CoV-2 zurückführt. Er hatte nach zwei vorangegangenenSchutzimpfungen im Mai und Juli 2021 am 15.12.2021 in der Praxis der Ärztineine so genannte Booster-Impfung erhalten. Etwa drei Wochen später wurde beiihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Mann meint, bei seiner Erkrankung handele es sich umeinen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvornicht hinreichend aufgeklärt worden. Infolge der Impfung seien seine kognitivenFähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nichtmehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden psychisch starkbeeinträchtigt.

Nun begehrt der Herzkranke ein Schmerzensgeld von mindestens800.000 Euro, die Feststellung der Einstandspflicht der Ärztin für materielleund nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattungvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos verlaufen. DerBGH stellt klar: Bis zum 07.04.2023 handelten die in der jeweiligen Fassung derCoronavirus-Impfverordnung bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einerSchutzimpfung gegen das Coronavirus in Ausübung eines ihnen anvertrautenöffentlichen Amtes. Daher scheide eine persönliche Haftung der Ärztin desMannes für etwaige Impfschäden aus. Es komme nur eine Amtshaftung des Staatesin Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson sei als hoheitlich zubeurteilen, so der BGH, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehungzwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei müsse dieöffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der ArbeitenEinfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug"oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser dieTätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer hätten mit derDurchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe erledigt.Sie erfüllten laut BGH den eigens durch das Bundesgesundheitsministerium alsVerordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegendas Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter habe bei derImpftätigkeit im Vordergrund gestanden. Die Schutzimpfungen seien ein zentralesMittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie gewesen. Der darauf gerichtete Anspruchsei ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen"Corona-Impfkampagne" gewesen, in die die Leistungserbringerausdrücklich eingebunden worden seien. Die Erfüllung des staatlichenImpfanspruchs diente aus Sicht des BGH nicht nur dem individuellenGesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicherFunktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus weise dieser Impfanspruch jedenfallszeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Zwar habe es keineImpfpflicht gegeben. Die Ablehnung einer Schutzimpfung habe jedoch nachteiligeFolgen haben können, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15.12.2021unter anderem in Form bußgeldbewehrter Zugangs- und Kontaktbeschränkungen.

Auch habe den privaten Leistungserbringern nur ein starkeingeschränkter Entscheidungsspielraum zugestanden, wie der Anspruch aufSchutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. DerVerordnungsgeber habe ihnen vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung unddie begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge seien die Schutzimpfungen, die auf der Grundlageder Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicherBetätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer – wie die beklagteÄrztin – als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaigeAufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft laut BGHdeshalb grundsätzlich den Staat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2025, III ZR 180/24

Mit Freunden teilen