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Corona-Schließung: Gewerbemiete für Lagerhalle weiter zu entrichten
Ein Möbelhaus ist mit seinem Begehren auf Reduzierung der Miete für eine Lagerhalle wegen des "Corona-Lockdowns" in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg verwies auf den Online-Vertrieb von Möbeln durch das Möbelhaus und stationäre Verkäufe während des Lockdowns im Wege des "click & collect".
Während des so genannten Lockdowns Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Es gibt ein neues Gesetz, nach dem ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können (Artikel 240 § 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).
Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma Recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden. Das OLG Oldenburg sieht dies anders. Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über "click & collect" getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die neue Gesetzesregelung (Artikel 240 § 7 EGBGB) auch auf Lagerhallen anzuwenden ist.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.03.2022, 2 U 234/21