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Corona-Quarantäne: Hertha BSC bekommt Mitarbeiterlohn nicht vom Land Berlin erstattet
Hertha BSC hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin aufErstattung von Gehältern, die der Verein an Mitarbeiter für Zeiten geleistethat, in denen sich diese als Kontaktpersonen in Corona-Quarantäne befanden. Dashat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus derLizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSCpositiv auf SARS-CoV-2 getestet. Daraufhin begaben sich insgesamt 49 Personenaus Mannschaft und Betreuerstab als Kontaktpersonen in eine 13-tägigeQuarantäne. Drei Bundesligaspiele mussten abgesagt werden; sie wurden im Mai2021 nachgeholt.
Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage desInfektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz derQuarantäne weitergezahlten Gehälter (unter anderem für Physiotherapeuten,Zeugwarte und Teile des Trainerteams). Die Erstattungsanträge für 13Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung fürFinanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen erhob Hertha BSCKlage.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Aus demInfektionsschutzgesetz folge kein Anspruch des Vereins auf Erstattung der fürden Quarantänezeitraum geleisteten Gehälter. Der Anspruch sei ausgeschlossen,da Hertha BSC aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen sei,auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiterfortzuzahlen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch behalte ein Arbeitnehmerseinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet füreinen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum" nicht arbeitenkonnte. Das nimmt das VG bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von biszu 14 Tagen an.
Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass für denBereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten müsse. Besonderheitendes Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da hier keine Spielerbetroffen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund despandemischen Infektionsgeschehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies habeder zur Quarantäneanordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit imTrainingsbetrieb stattgefunden. Schließlich hätten auch die abgesagtenBundesligaspiele nachgeholt werden können.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2025, VG 32 K168/24