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Corona-Pandemie: Weiter (steuerliche) Unterstützungsleistungen

08.02.2021

Die Koalitionsfraktionen haben sich am 03.02.2021 auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Sie wollen damit die negativen Folgen der Corona-Pandemie für Familien, Geringverdiener, Wirtschaft und Kultur abfedern.

Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) meldet, wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal zehn Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Millionen Euro) angehoben werden. Bereits im Jahr 2020 seien die Grenzen von einer Million Euro (beziehungsweise zwei Millionen Euro) auf fünf Millionen Euro (beziehungsweise zehn Millionen Euro) angehoben worden.

Die neue betragsmäßige Anhebung könne Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert laut DStV jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Aus Sicht des DStV wäre es wünschenswerter gewesen, wenn der zeitliche Rücktragszeitraum ausgeweitet worden wäre. Das hätte vor allem eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gestützt, wie der DStV in seinen Stellungnahmen zu den beiden Corona-Steuerhilfegesetzen sowie als Sachverständiger in den öffentlichen Anhörungen des Finanzausschusses des Bundestags bereits herausgestellt hatte.

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhielten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro, so der DStV weiter. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

Pro Kind werde auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser solle 150 Euro betragen. Auf die Grundsicherung solle der Bonus nicht angerechnet werden.

Die Bundesregierung habe bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme solle nun bis 31.12.2021 verlängert werden. So müssten sich etwa Solo-Selbstständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird laut DStV über den 30.06.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent abgesenkt. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

Der DStV weist darauf hin, dass dies explizit nur für Speisen gilt. Nicht betroffen sei die Abgabe von Getränken.

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, werde schließlich ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" aufgelegt. Dafür werde eine Milliarde Euro eingeplant.

Deutscher Steuerberaterverband e. V., PM vom 04.02.2021

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