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Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf «Homeschooling»

11.09.2020

Eine Schülerin ist mit ihrem Eilantrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht zur Ermöglichung der Teilnahme am "Homeschooling" gescheitert. Zur Begründung hatte sie sich darauf berufen, dass ihr Vater der Coronavirus-Risikogruppe zuzuordnen sei. Das hielt das Verwaltungsgericht (VG) Hannover für nicht ausreichend.

Eine Befreiung vom Schulbesuch sei in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich. Ein solcher liege im Fall der Antragstellerin aber nicht vor. Erforderlich sei – gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom Präsenzunterricht bei vulnerablen Angehörigen vom 03.09.2020 –neben der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit des Angehörigen zu einer Risikogruppe unter anderem, dass vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde. Im Fall der Antragstellerin fehle es an letzterer Voraussetzung.

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht daran geknüpft werde, ob das Gesundheitsamt eine entsprechende Infektionsschutzmaßnahme verhängt habe. Diese Verwaltungspraxis diene in legitimer Weise der Umsetzung der staatlichen Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG). Sofern sie das Vorliegen der Verhängung einer Infektionsmaßnahme an der Schule erfordere, differenziere sie damit in zulässiger Weise zwischen einer (bloß) abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus im Fall einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion seitens des zuständigen Gesundheitsamtes.

Die Schule habe bereits besondere Hygieneregelungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygienevorschriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Fall einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme eine Konkretisierung erfahre, ermögliche diese Verwaltungspraxis die Befreiung eines Schülers von der Teilnahme am Präsenzunterricht zur Teilnahme am "Homeschooling" für den Zeitraum, für den die Infektionsschutzmaßnahme verhängt worden sei.

Eine derart ausdifferenzierte Regelung bringt nach Ansicht des VG die widerstreitenden Interessen zwischen der grundsätzlich in Form einer Schulbesuchspflicht bestehenden Schulpflicht und dem staatlichen Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG sowie – wie im vorliegenden Fall vulnerabler Angehöriger – der Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie aus Artikel 6 Absatz 1 GG in verfassungskonformer Weise zu einem möglichst schonenden Ausgleich.

Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10.09.2020, 6 B 4530/20, nicht rechtskräftig

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